Hans
AGB
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen Hans von Dingen, Philipp Halisch (nachstehend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit schriftlicher Auftragserteilung des Auftraggebers zustande.
1.5 Der im Auftrag bestellte Leistungsumfang ist verbindlich.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Auftragnehmers sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.2 Der zeitliche und räumliche Umfang der Nutzung der Arbeiten des Auftragnehmers bzw. jegliche Übertragung der Urheberrechte erfolgt auf der Grundlage des vom Auftragnehmer erstellten Angebotes bzw. ein gesonderte schriftliche Vereinbarung.
2.3. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4. Die Werke des Auftragnehmers dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.
2.5. Wiederholungen (z.B. Nachauflage oder Größenvariationen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers.
3 Haftung
3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln.
3.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle von ihm gelieferten Entwürfe ausschließlich von ihm
stammen und ihm keine Rechtsmängel an den Entwürfen und den vertragsgegenständlichen Schutzrechten bekannt sind.
Er versichert weiterhin, dass er bei der Kreation der Entwürfe im Rahmen des Auftrags nicht vorsätzlich die Urheberrechte Dritter verletzt. Es obliegt jedoch dem Auftraggeber zu überprüfen, ob die im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen gegen das Wettbewerbsrecht, Rechte Dritter (Markenrechte, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht usw.) oder andere Rechte verstoßen. Die Haftung für etwaige Verstöße obliegt dem Auftraggeber. Er hat den Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, bzw. von diesen freizustellen.
3.3 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Sicherheit, technische und funktionsgemäße Richtigkeit des Produktes.
3.4 Die Haftung des Auftragnehmers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Kardinalpflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt. Die Haftung beschränkt sich zudem auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens bis zur Höhe des dreifachen Auftragswertes.
3.5 Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht die zu beweisenden Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrühren.
3.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen sowie die Ausführbarkeit der Produktion entfällt jede Haftung durch den Auftragnehmer.
4. Mängel und Abnahme
4.1 Mangelhaft sind nur grob unsachgemäße oder unsauber ausgeführte Lieferungen und Leistungen sowie solche, bei denen die gestellten Aufgaben und die gewünschte Gestaltung gänzlich außer Acht gelassen und/oder von Weisungen grob abgewichen worden ist oder die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Die Designleistung beschränkt sich auf die optische und konzeptionelle Gestaltung des Produktes. Die technische Konstruktion, Gestaltung und Definition des Produktinnenlebens sowie DFM und DFA (design for manufacture and assembly) ist nicht Bestandteil der Dienstleistung.
4.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen.
4.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des vom Auftragnehmer erstellten Angebotes. Sollte kein Angebot erstellt sein, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
5.2 Der in dem Angebot angegebene und von dem Auftraggeber freigegebene Preis ist verbindlich. Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen ist für den Mehraufwand des Auftragnehmers eine besondere Vergütung zu zahlen. Minderaufwand geht zu Gunsten des Auftragnehmers und führt nicht zu einer Minderung des vereinbarten Preises.
5.3 Alle Rechnungen an den Auftraggeber sind binnen 14 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
6. Belegmuster
6.1 Des weiteren ist der Auftraggeber ohne besondere Aufforderung zur Übersendung von zwei vollständigen Belegmustern unverzüglich nach Veröffentlichung verpflichtet. Bei nichtkörperlicher Veröffentlichung z.B. im Internet, wird der Auftraggeber nach Veröffentlichung den entsprechenden Link an den Auftragnehmer versenden.
7. Designverweis
7.1 Der Auftraggeber wird auf dem Produkt und je nach Möglichkeit bei Veröffentlichungen oder Produktion sowie auf der Produktverpackung (sofern vom Platz möglich) einen Verweis auf den Auftragnehmer anbringen der anderweitig kenntlich machen.
8. Lieferzeit
8.1 Von einer etwaigen Überschreitung der Liefertermine und -fristen ist der Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer zu benachrichtigen. Schadensersatz und Rücktritt setzten stets einer schriftlichen Mahnung zuvor gesetzten angemessenen Frist voraus.
9. Geheimhaltung
9.1 Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen des Auftragnehmers sind auch nach Beendigung des Auftrags durch den Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln. Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe in Höhe von € 25.000,00. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10. Verjährung, Aufrechnung
10.1 Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer unterliegen einer Verjährung von 12 Monaten.
11. Aufträge in Vertretung
11.1 Erteilt der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Aufträge an Dritte haftet der Auftragnehmer weder für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftraggebers oder des Dritten noch für deren Bonität, die sie nicht geprüft hat. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freistellen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen bezüglich dieser AGB oder des erteilten Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Gerichtsstand ist der Sitz Hans von Dingen.